

Auftragsverarbeitung



Auftragsverarbeitung durch externe Dienstleister
Heute werden für die Aufgabenwahrnehmung verstärkt externe Dienstleister eingesetzt. Dieses bedeutet in vielen Fällen eine Datenübermittlung an Dritte und stellt aus Sicht des Datenschutzes eine besondere Herausforderung dar. Um eine pragmatische Lösung zu finden, hat der Gesetzgeber die Auftragsverarbeitung (AV) definiert, wodurch der externe Dienstleister wie eine interne Abteilung des Unternehmens gehandhabt werden kann. Datenschutzrechtlich erfolgt dadurch keine Datenübermittlung an Dritte. Diese ist jedoch an eine Reihe von Pflichten gekoppelt, um den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten zu können.
Um eine Verarbeitung von Daten im Auftrag datenschutzkonform umzusetzen, sind mehrere Schritte notwendig. Mit dem Dienstleister ist zunächst ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV Vertrag) zu schließen. Die einzelnen Rechte und Pflichten beider Parteien, die im AV Vertrag erfüllt sein müssen, regelt Art. 28 DSGVO. Die dort aufgeführten Mindestanforderungen müssen im AV Vertrag enthalten sein. Dem Verantwortlichen obliegt zudem eine Auswahlverantwortung. Das bedeutet, der Verantwortliche darf nur mit Auftragsverarbeitern arbeiten, die gem. Art. 28 Abs. 1 DSGVO hinreichend garantieren können, dass „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen“ der DSGVO erfolgt und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Dies ist so zu verstehen, dass die Auswahlpflicht nicht nur für den Beginn des Auftrags, sondern über die Dauer des Vertrags besteht.
Wir unterstützen Sie bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Auftragsverarbeitung unabhängig davon, ob Sie Auftraggeber oder Auftragnehmer sind. Zudem unterstützen wir Sie bei der Kontrolle Ihrer Auftragnehmer.






Auftragsverarbeitung (AV) durch externe Dienstleister - AV Vertrag
Heute werden für die Aufgabenwahrnehmung verstärkt externe Dienstleister eingesetzt. Dieses bedeutet in vielen Fällen eine Datenübermittlung an Dritte und stellt aus Sicht des Datenschutzes eine besondere Herausforderung dar. Um eine pragmatische Lösung zu finden, hat der Gesetzgeber die Auftragsverarbeitung (AV) definiert, wodurch der externe Dienstleister wie eine interne Abteilung des Unternehmens gehandhabt werden kann. Datenschutzrechtlich erfolgt dadurch keine Datenübermittlung an Dritte. Diese ist jedoch an eine Reihe von Pflichten gekoppelt, um den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten zu können.
Wir unterstützen Sie bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Auftragsverarbeitung unabhängig davon, ob Sie Auftraggeber oder Auftragnehmer sind. Zudem unterstützen wir Sie bei der Kontrolle Ihrer Auftragnehmer.





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